Linktipp:
Petition gegen den Pelzhandel!
Rechtslage
zur Pelztierhaltungsverordnung
AUFRUF AN DIE BUNDESREGIERUNG
In
einer Entschließung hat der Bundesrat die
Bundesregierung im November 2001 erneut gebeten,
umgehend von der im Tierschutzgesetz enthaltenen
Ermächtigung Gebrauch zu machen, für
Pelztiere artgerechte Bedingungen für die
Haltung vorzuschreiben. Tiere seien auf Grund
der ethischen Verpflichtung des Menschen durch
den Grundgedanken des Tierschutzgesetzes so zu
halten, dass sie ihre Bedürfnisse jeweils
artgemäß befriedigen können. Es
sei notwendig, Haltungsformen nicht primär
nach wirtschaftlichen, sondern nach tierschutzethischen
Gesichtspunkten zu definieren.
Anfang
des Jahres 2002 legte die Bundesregierungen einen
ersten Verordnungsentwurf vor, der jedoch auf
erhebliche Kritik stieß. Auch der Entwurf
vom März 2003 stößt auf heftige
Kritik seitens der Tierrechtler.
Letztes
Jahr fand ein herber Rückschlag für
die Tiere und Tierrechtler statt. Die für den
7.3.2003 angesetzte Verbandsanhörung zum novellierten
Entwurf der Pelztierzucht-Verordnung ist kurzfristig
abgesagt worden. Dieser neue Entwurf sollte eine
erhebliche Verbesserung zum Entwurf aus Mai 2002
sein. |
Pelztierhaltungs-Verordnung
- Entwurf 2002 |
Warum
die zeitliche Verzögerung für eine Pelztier-Verordnung?
|
Es
ist unverständlich, warum die Erarbeitung
einer Pelztierhaltungs-VO derart lange auf sich
warten lässt. Zudem ist der in die Verbandsanhörung
gegebene Verordnungs-Entwurf (3.5.2002; "Zweite
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(Pelztiere)" weder aus rechtlicher noch aus
fachlicher Sicht ausreichend, um dem vom Bundesverfassungsgericht
im so genannten "Hennen-Urteil" (NJW
1999, 3253) ausgeurteilten objektiven Rechts eines
Tieres gerecht zu werden.
Die
Leitsätze dieses Urteils sind auf alle Tiere anwendbar,
die zur Nutzung durch den Menschen gehalten werden,
denn es legt grundsätzlich die ausgeprägten Bedürfnisse
der Tiere als gesetzmäßigen Maßstab fest.
|
Der
bisherige Entwurf genügt weder rechtlich
noch fachlich! |
Darüber
hinaus bleibt der VO-Entwurf von Mai 2002 weit
hinter den wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen
zurück, welche...
-
zu
schärferen Haltungsauflagen in anderen europäischen
Ländern mit ähnlicher Rechtsstaatlichkeit
geführt haben
-
sogar
zu gänzlichen Verboten der gewerblichen Zucht
von Pelztieren geführt haben (Schweiz, Österreich,
Niederlande, Großbritannien, Italien u.a.)
-
zu
einigen Länder-Erlassen in Deutschland geführt
haben (Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein,
mit Abstrichen auch NRW)
-
zum
Beschluss des Bundesrates vom 5.6.1992 zur
"Entschließung des Bundesrates zum Schutz
von Pelztieren"; DS 22/92 geführt
haben
Der
BAG Mensch und Tier der BÜNDNISGRÜNEN
ist kein durchgreifendes Argument bekannt,
warum diese Standards im Verordnungs-Entwurf von
Mai 2002 ignoriert worden sind, besonders auch
vor dem Hintergrund des im Mai 2002 bereits angekündigten
und letztlich umgesetzten Beschlusses des Bundestages,
den Schutz des Tieres in Art. 20a des Grundgesetzes
als Staatsschutzziel aufzunehmen.
Es
ist darüber hinaus unverständlich, warum der VO-Entwurf
von Mai 2002 so formuliert worden ist, obwohl
bereits in der BAG Mensch und Tier der BÜNDNISGRÜNEN
von Mai 2000 die Eckpunkte für die Pelztierhaltungs-Verordnung,
die sich am internationalen Standard der oben
genannten Nachbarländer, den wissenschaftlichen
Erkenntnissen und dem Bundesrats-Beschluss von
1992 ausrichteten, Konsens waren. |
Beispiele
der Wichtigkeit einer Pelztier-Verordnung |
Mindener
Urteil |
Wie
überfällig diese Verordnung nach § 2a des Tierschutzgesetzes
vom 25.5.1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818) in der
Fassung der durch Art. 191 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
vom 9.10 2001 geänderten Fassung (BGBl. I, S.
2785) ist, beweist das zwar noch nicht rechtskräftige,
jedoch erstinstanzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden v. 28.11.2002, Az. 2 K 2695/01. |
...
kein Erlaubnis-Vorbehalt gegen Pelzfarmen; keine
Zucht-Erlaubnis nötig
Linktipp
Tierheim Aachen: Stellungnahme zum
Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 22.
Mai 2003 in Sachen Nerzfarm Aachen/Orsbach |
Hiernach
werden die Pelztiere tierschutzrechtlich dem "landwirtschaftlichen
Bereich" zugeordnet, wobei das Gericht in
Bezug auf die Historie der Gesetzgebung davon
ausgeht, dass durch die fehlende Konkretisierung
des § 11 TSchG und der Nicht-Umsetzung des Bundesrats-Beschlusses
von 1992 durch die damalige Bundesregierung ein
Erlaubnisvorbehalt gegenüber dem Betreiber einer
Pelztierzuchtfarm gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TSchG
nicht besteht.
Dass
die Pelztiere in Abweichung zur EG-Richtlinie
98/58, wo sie als zur landwirtschaftlichen Tierhaltung
gehörende Tiere bezeichnet sind, in der "Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes"
(AVV) vom 9.2.2000 (Bundesanzeiger v. 22.2.2000)
ausdrücklich als "keine landwirtschaftlichen
Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 Buchstabe a" klassifiziert sind,
im übrigen zutreffend auf der Grundlage bereits
erfolgter Urteile, sei unschädlich, so das Verwaltungsgericht
Minden.
Denn eine konkretisierende Änderung bzw. Aufnahme
in das Tierschutzgesetz selbst habe eben nicht
stattgefunden. Damit benötigen Pelztierzüchter
nach diesem Urteil keine Zucht-Erlaubnis.
Exkurs:
Pelztiere sind Wildtiere
Pelztiere
sind keine Nutztiere
- Pelztiere werden [...] nicht zu den
Heimtieren gezählt, ihre Haltung
ist in Deutschland allerdings auch nicht
als landwirtschaftlicher Betriebszweig
anerkannt. (Quelle: Verbraucherministerium,
Tierschutzbericht 1999)
- 12.2.1.5.1: [...] Pelztiere, insbesondere
Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas,
sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere.
Das gewerbsmäßige Halten und
Züchten von [...] Pelztieren [...]
ist erlaubnispflichtig. Diese Tiere sind
nach der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)
keine landwirtschaftlichen Nutztiere im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
a TierSchG. Quelle:
Verbraucherministerium, Tierschutzbericht
2001
Dass "Pelztiere"
keine "Nutztiere" sind, ist eine
wichtige Feststellung. Hiermit wird dem
durch die Pelzwirtschaft vorgenommenen Versuch
widersprochen, Pelztiere als "Haustiere"
oder "domestizierte Nutztiere"
von ihrem tatsächlich vorhandenen Wildtierstatus
herunterzuholen.
- Darüber hinaus unterliegen Pelztiere
einem Erlaubnisvorbehalt der Behörden
(Sachkundenachweis), der bei landwirtschaftlichen
Nutztieren nicht besteht
- Für landwirtschaftliche Nutztiere
gilt, dass keine § 11 TSchG-Genehmigung
vorliegen muss; diese ist nur bei gewerblicher
Züchtung notwendig
- Wenn Pelztiere entgegen der bundesdeutschen
Gesetzeslage als landwirtschaftliche Nutztiere
eingeordnet würden, würde dies
eine erhebliche Erleichterung für
Pelztierzüchter bedeuten
Töten
von Tieren
- § 4 - Ein Wirbeltier töten
darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat. Für das
berufs- oder gewerbsmäßige
regelmäßige Betäuben oder
Töten von Wirbeltieren regelt §
4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis
der Sachkunde. [...] Die Regelung erstreckt
sich ferner auch auf das Betäuben
und Töten von Pelztieren [...].
- Bundesweit
einheitlich ist die Tötung von Pelztieren
durch die Verabschiedung der Tierschutzschlacht-Verordnung
am 3. März 1997 geregelt. Hiernach
dürfen Pelztiere nur durch die Verabreichung
eines Stoffes mit Betäubungseffekt
oder durch Kohlenmonoxid-Exposition getötet
werden. (Quelle:
bmt)
- Gutachten zur
tierschutzgerechten Tötung von Pelztieren
Linktipp
bei tierrechte.de
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|
Verschärfung
der Auflagen und Erlasse scheinen unwirksam |
Hieran
sollte das BMVEL erkennen, dass eine Verschärfung
der Auflagen gegenüber Pelztierfarmen mit dem
Ziel einer Beendigung der Zucht insgesamt an einer
straffen Verordnung gem. § 2a des Tierschutzgesetzes
vorbei nicht erfolgreich ist.
Es
kann nur mit der in der Erarbeitung befindlichen
Pelztierzucht-VO, die nach fast 11 Jahren überfällig
ist (der Bundesrats-Beschluss von 1992 hätte umgesetzt
werden müssen) dafür Sorge getragen werden, dass
die Pelztierzucht in Deutschland zum Erliegen
kommt. |
"Umwege"
führen nicht zum Ziel |
Luft-
und Umwelt-Verschmutzung |
Die
Tierrechtler verkennen nicht, dass der Bundesgesetzgeber
durchaus versucht hat, über das Immissionsrecht
Druck auf die Pelztierzuchten auszuüben.
Neben
der Aufnahme der Pelztierzucht in den TA
Luft-Entwurf (Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft) besteht
mittlerweile auch eine Anzeigepflicht, auch für
bereits bestehende Farmen, nach § 67 Abs. 2 BImSchG
ab einer Tierzahl von 750-1000 Plätzen. Die Genehmigungs-Voraussetzungen
für Pelztierfarmen sind vom (einfachen) Baurecht
auf das Immissionsrecht verlagert worden nach
Umsetzung der Umwelt-Verträglichkeitsprüfung-Änderungs-Richtlinie
und der IVU-Richtlinie zum Umweltschutz v. 27.7.2001
(BGBl. I, S. 1950; IVU bedeutet "Integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung"),
welche zur Änderung der Nr. 7.1 des Anhanges zur
4. BImSchV v. 3.8.2001 geführt hat.
Doch
auch dies ist kein tauglicher Ansatz zur Abschaffung
der Pelztierzucht in Deutschland, weil zwar der
Auflagendruck erhöht wird, jedoch ein Anspruch
auf Genehmigung einer Pelztierfarm gerade auch
mit der bisherigen möglichen Pelztierhaltung von
Seiten des antragstellenden Pelztierzüchters besteht
(Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
vom 23.7.2002, Az. 1 B 95.4072). |
...
dennoch Genehmigungs-Anspruch |
Dieser
Genehmigungsanspruch gilt eben auch in Bundesländern,
die durch Ländererlasse die Käfighaltung von Pelztieren
eigentlich untersagen.
Erlasse richten sich immer nur an die Behörden
selbst und haben keine rechtliche Außenbindung.
Erlasse werden erst zu belastbaren Rechtsakten
gegenüber Dritten, wenn diese von den zuständigen
kreislichen und/oder kommunalen Verwaltungs- und
Genehmigungsbehörden per Bescheid bzw. Verfügung
umgesetzt werden, was vielfach nicht geschieht
Somit
besteht auch hier keine Aussicht, weder durch
die Erlasslage in Hessen (1996), Bayern (1997),
NRW (1999) und Schleswig-Holstein (2001) noch
durch die Aufnahme der Pelztierzucht in das Bundesimmissionsschutzrecht
(2001), Pelztierzuchten zu untersagen. |
Tierschutz
und Tierrecht |
Kein
vernünftiger Grund für Pelztierzucht! |
Die
Tierrechtler weisen schon seit Jahren darauf hin
- was laut Meinungsumfragen von der Mehrheit der
Bevölkerung, wesentlicher gesellschaftlicher
Gruppen und Institutionen sowie von Fach-Institutionen
gestützt wird, dass es auch nicht im Ansatz einen
vernünftigen Grund gibt, für Pelzbekleidung in
unseren gemäßigten Breitengraden Tiere zu halten
und zu töten.
Zusammenfassend
und abschließend berufen sich die Tierrechtler
auf die aktuelle Kommentierung des Kommentars
zum Tierschutzgesetz, wo es heißt:
"Ein
weiteres Beispiel für den fehlenden "vernünftigen
Grund" der Tiertötung bildet die Käfighaltung
der Pelztiere in Zuchtfarmen. Das geschützte Rechtsgut
der sittlichen Beziehung des Menschen zum Tier
als soziales Anliegen ist zu gewichtig, als dass
es zuließe, die Existenz und die Leidensvermeidung
fühlender Mitgeschöpfe (Wildtiere) für Zwecke
des Profits an Mode und Luxus preiszugeben."
(Rdz. 59 zu § 1 TSchG in: Kluge (Hrsg.: Kommentar
zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, Stuttgart
2002; amazon-Link). |
Tierschutz
ist im Grundgesetz - nun muss konkretisiert werden!
|
Verbot
der Pelztierzucht ist rechtskonform |
Die
Tierrechtler sind durchaus der Auffassung, dass
auch ein Verbot der Pelztierzucht rechtskonform
ist, insbesondere nach Aufnahme des Tierschutzes
in das Grundgesetz.
Insofern
steht z.B. das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß
Art. 12 GG nicht mehr allein, sondern in der Abwägung
zu Art. 20a GG. Die Tierrechtler schließen sich
hier der zutreffenden Rechtsabhandlung Dr. Wollenteits
an (u.a. ZRP 2002, S. 199; Link
zu amazon "Zeitschrift für Rechtspolitik").
|
Pelztierzucht-Verordnung
dennoch nötig |
Gleichwohl
stützen die Tierrechtler den Weg über den Erlass
einer Pelztierzucht-Verordnung, die zwar kein
Verbot der Pelztierzucht enthält, jedoch Auflagen
formuliert mit entsprechenden Übergangsfristen,
die zu einer Unwirtschaftlichkeit der Pelztierzucht
führen werden (siehe Schweiz).
Diese
Auflagen dürfen jedoch keinesfalls hinter diejenigen
des Bundesrats-Beschlusses von 1992 zurückfallen. |
Aufforderung
an das BMVEL |
Mit
Sorge sehen die Tierrechtler die mittlerweile
verschobenen Machtverhältnisse im Bundesrat an,
der dieser Verordnung (VO) nach § 2a TSchG zustimmen
muss. Möglicherweise wird diese VO trotz der positiven
Entschließung des Bundesrates vom 9.11.2001 zu
verschärften Haltungsbedingungen blockiert werden.
Deshalb ist eine schnelle Einbringung erforderlich.
Die
Tierrechtler fordern das BMVEL (Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft) nachdrücklich dazu auf, nach nunmehr
11 Jahren die längst überfällige Pelztierzucht-VO
bis zur Sommerpause 2004 durch die Verbands-Anhörung
und in Bundestag und Bundesrat einzubringen, damit
im Herbst 2004 die Verordnung veröffentlicht werden
kann und damit zum Gesetz wird. |
Dr.
Edmund Haferbeck (Schwerin, Januar 2004)
Zur
2. Seite: weiterführende Informationen
Protest-
und Info-Seite: die große Tchibo-Lüge!
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