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Linktipp: Petition gegen den Pelzhandel!

Rechtslage zur Pelztierhaltungsverordnung

AUFRUF AN DIE BUNDESREGIERUNG

In einer Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung im November 2001 erneut gebeten, umgehend von der im Tierschutzgesetz enthaltenen Ermächtigung Gebrauch zu machen, für Pelztiere artgerechte Bedingungen für die Haltung vorzuschreiben. Tiere seien auf Grund der ethischen Verpflichtung des Menschen durch den Grundgedanken des Tierschutzgesetzes so zu halten, dass sie ihre Bedürfnisse jeweils artgemäß befriedigen können. Es sei notwendig, Haltungsformen nicht primär nach wirtschaftlichen, sondern nach tierschutzethischen Gesichtspunkten zu definieren.

Anfang des Jahres 2002 legte die Bundesregierungen einen ersten Verordnungsentwurf vor, der jedoch auf erhebliche Kritik stieß. Auch der Entwurf vom März 2003 stößt auf heftige Kritik seitens der Tierrechtler.

Letztes Jahr fand ein herber Rückschlag für die Tiere und Tierrechtler statt. Die für den 7.3.2003 angesetzte Verbandsanhörung zum novellierten Entwurf der Pelztierzucht-Verordnung ist kurzfristig abgesagt worden. Dieser neue Entwurf sollte eine erhebliche Verbesserung zum Entwurf aus Mai 2002 sein.


Pelztierhaltungs-Verordnung - Entwurf 2002

Warum die zeitliche Verzögerung für eine Pelztier-Verordnung?

Es ist unverständlich, warum die Erarbeitung einer Pelztierhaltungs-VO derart lange auf sich warten lässt. Zudem ist der in die Verbandsanhörung gegebene Verordnungs-Entwurf (3.5.2002; "Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Pelztiere)" weder aus rechtlicher noch aus fachlicher Sicht ausreichend, um dem vom Bundesverfassungsgericht im so genannten "Hennen-Urteil" (NJW 1999, 3253) ausgeurteilten objektiven Rechts eines Tieres gerecht zu werden.

Die Leitsätze dieses Urteils sind auf alle Tiere anwendbar, die zur Nutzung durch den Menschen gehalten werden, denn es legt grundsätzlich die ausgeprägten Bedürfnisse der Tiere als gesetzmäßigen Maßstab fest.


Der bisherige Entwurf genügt weder rechtlich noch fachlich!

Darüber hinaus bleibt der VO-Entwurf von Mai 2002 weit hinter den wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen zurück, welche...

  • zu schärferen Haltungsauflagen in anderen europäischen Ländern mit ähnlicher Rechtsstaatlichkeit geführt haben

  • sogar zu gänzlichen Verboten der gewerblichen Zucht von Pelztieren geführt haben (Schweiz, Österreich, Niederlande, Großbritannien, Italien u.a.)

  • zu einigen Länder-Erlassen in Deutschland geführt haben (Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein, mit Abstrichen auch NRW)

  • zum Beschluss des Bundesrates vom 5.6.1992 zur "Entschließung des Bundesrates zum Schutz von Pelztieren"; DS 22/92 geführt haben

Der BAG Mensch und Tier der BÜNDNISGRÜNEN ist kein durchgreifendes Argument bekannt, warum diese Standards im Verordnungs-Entwurf von Mai 2002 ignoriert worden sind, besonders auch vor dem Hintergrund des im Mai 2002 bereits angekündigten und letztlich umgesetzten Beschlusses des Bundestages, den Schutz des Tieres in Art. 20a des Grundgesetzes als Staatsschutzziel aufzunehmen.

Es ist darüber hinaus unverständlich, warum der VO-Entwurf von Mai 2002 so formuliert worden ist, obwohl bereits in der BAG Mensch und Tier der BÜNDNISGRÜNEN von Mai 2000 die Eckpunkte für die Pelztierhaltungs-Verordnung, die sich am internationalen Standard der oben genannten Nachbarländer, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Bundesrats-Beschluss von 1992 ausrichteten, Konsens waren.


Beispiele der Wichtigkeit einer Pelztier-Verordnung

Mindener Urteil

Wie überfällig diese Verordnung nach § 2a des Tierschutzgesetzes vom 25.5.1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818) in der Fassung der durch Art. 191 der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 9.10 2001 geänderten Fassung (BGBl. I, S. 2785) ist, beweist das zwar noch nicht rechtskräftige, jedoch erstinstanzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden v. 28.11.2002, Az. 2 K 2695/01.

... kein Erlaubnis-Vorbehalt gegen Pelzfarmen; keine Zucht-Erlaubnis nötig

Linktipp Tierheim Aachen: Stellungnahme zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 22. Mai 2003 in Sachen Nerzfarm Aachen/Orsbach

Hiernach werden die Pelztiere tierschutzrechtlich dem "landwirtschaftlichen Bereich" zugeordnet, wobei das Gericht in Bezug auf die Historie der Gesetzgebung davon ausgeht, dass durch die fehlende Konkretisierung des § 11 TSchG und der Nicht-Umsetzung des Bundesrats-Beschlusses von 1992 durch die damalige Bundesregierung ein Erlaubnisvorbehalt gegenüber dem Betreiber einer Pelztierzuchtfarm gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TSchG nicht besteht.

Dass die Pelztiere in Abweichung zur EG-Richtlinie 98/58, wo sie als zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gehörende Tiere bezeichnet sind, in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" (AVV) vom 9.2.2000 (Bundesanzeiger v. 22.2.2000) ausdrücklich als "keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a" klassifiziert sind, im übrigen zutreffend auf der Grundlage bereits erfolgter Urteile, sei unschädlich, so das Verwaltungsgericht Minden.

Denn eine konkretisierende Änderung bzw. Aufnahme in das Tierschutzgesetz selbst habe eben nicht stattgefunden. Damit benötigen Pelztierzüchter nach diesem Urteil keine Zucht-Erlaubnis.

Exkurs: Pelztiere sind Wildtiere

Pelztiere sind keine Nutztiere

  • Pelztiere werden [...] nicht zu den Heimtieren gezählt, ihre Haltung ist in Deutschland allerdings auch nicht als landwirtschaftlicher Betriebszweig anerkannt. (Quelle: Verbraucherministerium, Tierschutzbericht 1999)
  • 12.2.1.5.1: [...] Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere. Das gewerbsmäßige Halten und Züchten von [...] Pelztieren [...] ist erlaubnispflichtig. Diese Tiere sind nach der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift) keine landwirtschaftlichen Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG. Quelle: Verbraucherministerium, Tierschutzbericht 2001

Dass "Pelztiere" keine "Nutztiere" sind, ist eine wichtige Feststellung. Hiermit wird dem durch die Pelzwirtschaft vorgenommenen Versuch widersprochen, Pelztiere als "Haustiere" oder "domestizierte Nutztiere" von ihrem tatsächlich vorhandenen Wildtierstatus herunterzuholen.

  • Darüber hinaus unterliegen Pelztiere einem Erlaubnisvorbehalt der Behörden (Sachkundenachweis), der bei landwirtschaftlichen Nutztieren nicht besteht
  • Für landwirtschaftliche Nutztiere gilt, dass keine § 11 TSchG-Genehmigung vorliegen muss; diese ist nur bei gewerblicher Züchtung notwendig
  • Wenn Pelztiere entgegen der bundesdeutschen Gesetzeslage als landwirtschaftliche Nutztiere eingeordnet würden, würde dies eine erhebliche Erleichterung für Pelztierzüchter bedeuten

Töten von Tieren

  • § 4 - Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt § 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. [...] Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von Pelztieren [...].
  • Bundesweit einheitlich ist die Tötung von Pelztieren durch die Verabschiedung der Tierschutzschlacht-Verordnung am 3. März 1997 geregelt. Hiernach dürfen Pelztiere nur durch die Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt oder durch Kohlenmonoxid-Exposition getötet werden. (Quelle: bmt)
  • Gutachten zur tierschutzgerechten Tötung von Pelztieren Linktipp bei tierrechte.de

Verschärfung der Auflagen und Erlasse scheinen unwirksam

Hieran sollte das BMVEL erkennen, dass eine Verschärfung der Auflagen gegenüber Pelztierfarmen mit dem Ziel einer Beendigung der Zucht insgesamt an einer straffen Verordnung gem. § 2a des Tierschutzgesetzes vorbei nicht erfolgreich ist.

Es kann nur mit der in der Erarbeitung befindlichen Pelztierzucht-VO, die nach fast 11 Jahren überfällig ist (der Bundesrats-Beschluss von 1992 hätte umgesetzt werden müssen) dafür Sorge getragen werden, dass die Pelztierzucht in Deutschland zum Erliegen kommt.


"Umwege" führen nicht zum Ziel

Luft- und Umwelt-Verschmutzung

Die Tierrechtler verkennen nicht, dass der Bundesgesetzgeber durchaus versucht hat, über das Immissionsrecht Druck auf die Pelztierzuchten auszuüben.

Neben der Aufnahme der Pelztierzucht in den TA Luft-Entwurf (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) besteht mittlerweile auch eine Anzeigepflicht, auch für bereits bestehende Farmen, nach § 67 Abs. 2 BImSchG ab einer Tierzahl von 750-1000 Plätzen. Die Genehmigungs-Voraussetzungen für Pelztierfarmen sind vom (einfachen) Baurecht auf das Immissionsrecht verlagert worden nach Umsetzung der Umwelt-Verträglichkeitsprüfung-Änderungs-Richtlinie und der IVU-Richtlinie zum Umweltschutz v. 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1950; IVU bedeutet "Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung"), welche zur Änderung der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV v. 3.8.2001 geführt hat.

Doch auch dies ist kein tauglicher Ansatz zur Abschaffung der Pelztierzucht in Deutschland, weil zwar der Auflagendruck erhöht wird, jedoch ein Anspruch auf Genehmigung einer Pelztierfarm gerade auch mit der bisherigen möglichen Pelztierhaltung von Seiten des antragstellenden Pelztierzüchters besteht (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.2002, Az. 1 B 95.4072).

... dennoch Genehmigungs-Anspruch

Dieser Genehmigungsanspruch gilt eben auch in Bundesländern, die durch Ländererlasse die Käfighaltung von Pelztieren eigentlich untersagen.

Erlasse richten sich immer nur an die Behörden selbst und haben keine rechtliche Außenbindung. Erlasse werden erst zu belastbaren Rechtsakten gegenüber Dritten, wenn diese von den zuständigen kreislichen und/oder kommunalen Verwaltungs- und Genehmigungsbehörden per Bescheid bzw. Verfügung umgesetzt werden, was vielfach nicht geschieht

Somit besteht auch hier keine Aussicht, weder durch die Erlasslage in Hessen (1996), Bayern (1997), NRW (1999) und Schleswig-Holstein (2001) noch durch die Aufnahme der Pelztierzucht in das Bundesimmissionsschutzrecht (2001), Pelztierzuchten zu untersagen.


Tierschutz und Tierrecht

Kein vernünftiger Grund für Pelztierzucht!

Die Tierrechtler weisen schon seit Jahren darauf hin - was laut Meinungsumfragen von der Mehrheit der Bevölkerung, wesentlicher gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen sowie von Fach-Institutionen gestützt wird, dass es auch nicht im Ansatz einen vernünftigen Grund gibt, für Pelzbekleidung in unseren gemäßigten Breitengraden Tiere zu halten und zu töten.

Zusammenfassend und abschließend berufen sich die Tierrechtler auf die aktuelle Kommentierung des Kommentars zum Tierschutzgesetz, wo es heißt:

"Ein weiteres Beispiel für den fehlenden "vernünftigen Grund" der Tiertötung bildet die Käfighaltung der Pelztiere in Zuchtfarmen. Das geschützte Rechtsgut der sittlichen Beziehung des Menschen zum Tier als soziales Anliegen ist zu gewichtig, als dass es zuließe, die Existenz und die Leidensvermeidung fühlender Mitgeschöpfe (Wildtiere) für Zwecke des Profits an Mode und Luxus preiszugeben." (Rdz. 59 zu § 1 TSchG in: Kluge (Hrsg.: Kommentar zum Tierschutzgesetz, Kohlhammer-Verlag, Stuttgart 2002; amazon-Link).


Tierschutz ist im Grundgesetz - nun muss konkretisiert werden!

Verbot der Pelztierzucht ist rechtskonform

Die Tierrechtler sind durchaus der Auffassung, dass auch ein Verbot der Pelztierzucht rechtskonform ist, insbesondere nach Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz.

Insofern steht z.B. das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG nicht mehr allein, sondern in der Abwägung zu Art. 20a GG. Die Tierrechtler schließen sich hier der zutreffenden Rechtsabhandlung Dr. Wollenteits an (u.a. ZRP 2002, S. 199; Link zu amazon "Zeitschrift für Rechtspolitik").

Pelztierzucht-Verordnung dennoch nötig

Gleichwohl stützen die Tierrechtler den Weg über den Erlass einer Pelztierzucht-Verordnung, die zwar kein Verbot der Pelztierzucht enthält, jedoch Auflagen formuliert mit entsprechenden Übergangsfristen, die zu einer Unwirtschaftlichkeit der Pelztierzucht führen werden (siehe Schweiz).

Diese Auflagen dürfen jedoch keinesfalls hinter diejenigen des Bundesrats-Beschlusses von 1992 zurückfallen.

Aufforderung an das BMVEL

Mit Sorge sehen die Tierrechtler die mittlerweile verschobenen Machtverhältnisse im Bundesrat an, der dieser Verordnung (VO) nach § 2a TSchG zustimmen muss. Möglicherweise wird diese VO trotz der positiven Entschließung des Bundesrates vom 9.11.2001 zu verschärften Haltungsbedingungen blockiert werden. Deshalb ist eine schnelle Einbringung erforderlich.

Die Tierrechtler fordern das BMVEL (Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft) nachdrücklich dazu auf, nach nunmehr 11 Jahren die längst überfällige Pelztierzucht-VO bis zur Sommerpause 2004 durch die Verbands-Anhörung und in Bundestag und Bundesrat einzubringen, damit im Herbst 2004 die Verordnung veröffentlicht werden kann und damit zum Gesetz wird.

Dr. Edmund Haferbeck (Schwerin, Januar 2004)


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