„SEHT, WELCH EIN MENSCH“
... so grübeln die Augen des Äffchens.
Bist du ein Mensch? fragen sie mich.
Warum sind wir einander so fremd?
Affen und Menschen -
sind wir nicht miteinander verwandt?
Deswegen eben können wir sie so gut für
unsere Experimente gebrauchen, sagen die Experten. Weil
Menschen so ähnlich wie Affen reagieren. Wieviel
Gift sie vertragen, wieviel Schmerzen sie aushalten,
wieviel Leid man ihnen zufügen kann, ohne dass
sie krepieren, das können wir am besten an den
Affen ausprobieren. Ob wir das auch dürfen, haben
wir freilich nicht gefragt. Aber Gott wird uns danach
fragen, denn er hat uns alle geschaffen und ist
für Affen und Menschen derselbe Gott!
Tierversuchsgegner Pulheim e.V. - Menschen
für Tierrechte
Tierversuchsgegner Pulheim e.V.
MENSCHEN FÜR TIERRECHTE
Vorsitzender: Gerd Straeten
Bernhardstraße 62
50259 Pulheim-Brauweiler
Tel.: 0 22 34 - 8 12 84
Fax: 0 22 34 - 8 12 84
E-Mail: [email protected]
Web: www.ift-onlinezentrale.de
und tierversuchsgegner-pulheim.de.vu
S A T Z U N G
§ 1
Die Tierversuchsgegner Pulheim e.V. - Menschen für
Tierrechte - mit Sitz in Brauweiler verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in
das Vereinsregister in Bergheim unter 567 eingetragen.
1. Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, die Abschaffung der
Tierversuche zu erreichen. Das Ziel des Vereins ist
die Förderung des Tierschutzes und in diesem
Rahmen auch der Schutz des Menschen vor schädlichen
Folgen aus Tierversuchen.
2. Ausführung
a) Einwirken auf die Öffentlichkeit und die
Regierung im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch
die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten, durch
Versammlungen, öffentliche Kundgebungen sowie
über Presse, Rundfunk und Fernsehen.
b) Gewinnung von Persönlichkeiten der Wissenschaft
und des öffentlichen Lebens zur Unterstützung
der Ziele des Vereins.
c) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und
Gesetzgebenden Körperschaften im Sinne von Abs.
1.
d) Förderung von Erforschung und Entwicklung
neuer Methoden auf privater Ebene.
e) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder
verwandter Zielsetzung und Beitritte zu einer den
Zielen des Vereins entsprechenden Dachorganisation.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an die gemeinnützige Organisation, die sich ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des
Tierschutzes zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische
Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod oder durch
Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen
ist.
Der Austritt kann nur mit der Frist von 3 Monaten zum
Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Der
Austritt kann auch durch den Ausschluss erfolgen, jedoch
kann dieser Beschluss nur vom Vorstand ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen
des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung
über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus
trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, oder
aus einem anderen wichtigen Grund.
Bei Zahlungserinnerung kann der Verein für jede
Mahnung Gebühren in Höhe eines Monatsbeitrages
in Rechnung stellen. Der Ausschließungsantrag
kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied
vor der Beschlussfassung über den Ausschluss die
Möglichkeit der schriftlichen oder persönlichen
Äußerung geben. Der Beschluss über den
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist eine schriftliche
Berufung an den Vorsitzenden möglich, der sie der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat,
die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Berufung hat innerhalb einer Frist von 30 Tagen
zu erfolgen, gerechnet vom zweiten Tage an nach Aufgabe
des Ausschlussbescheides bei der Post.
§ 7 Beitrag
Der Beitrag wurde auf folgenden Jahres-Mindestbeitrag
pro Person festgesetzt:
- Einzelpersonen: € 36,--
- Rentner, Studenten, Schüler und Auszubildende
€ 18,--
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes (auf 2 Jahre)
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und seine Entlastung
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung
des Mitgliederbeitrages
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie über die nach der Satzung übertragene
Aufgaben.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins.
Die alljährlich erforderliche Jahreshauptversammlung
wird vom Vorstand möglichst im ersten Viertel
des Jahres einberufen. Sie entscheidet stets über
die unter a) bis e) aufgeführten Punkte.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte
Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder
sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Im Falle seiner Verhinderung nach der Reihenfolge,
in der die Vorstandsmitglieder aufgeführt sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich
um das Amt des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los. Im übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar:
- Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Geschäftsführer/in
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Beschlüsse
des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Protokolle über Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen führt und unterzeichnet der/die
Geschäftsführer/in.
Der/die Kassenwart/in führt Buch über die
Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Verfügungen
in Höhe von mehr als Euro 100,-- müssen
vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt
die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine
Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden
erstattet.
§ 11 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der in
der Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muss zu dieser
Mitgliederversammlung vier Wochen vorher einladen. Der
Nachweis der Einladung gilt als ausgeführt, wenn
der/die Schriftführer/in in der Mitgliederversammlung
versichert, dass er/sie die Einladung unter Angabe der
Tagesordnung rechtzeitig zur Post gegeben hat. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
anwesend sind.
Ist sie nicht Beschlussfähig, so muss der Vorstand
binnen einer Woche zu einer zweiten Versammlung mit
der selben Tagesordnung unter Einhaltung einer 4-Wochenfrist
einladen. Diese zweite Versammlung kann die Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschließen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von
¾ der abgegebenen Stimmen.
- Vorsitzender: Gerd Straeten
50259 Pulheim-Brauweiler, Tel. und FAX: 02234-81284
- Kassierer: Hartmut Kaschula
50226 Frechen
- Geschäftsführerin: Gertrud Straeten
50259 Pulheim-Brauweiler, e-Mail: [email protected]
- Spendenkonto: KSK Köln Nr.: 015 600 1487. BLZ:
37050299
- Behördlich als gemeinnützig und besonders
förderungswürdig anerkannt
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