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TVG Pulheim:
Tier-Info Mai 2004
Tier-Info
Mai 2004 |
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In eigener
Sache/Verschiedenes
Themen
in dieser Ausgabe
Aktuelles/Verschiedenes
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Jubiläum: 20 Jahre TVG Pulheim
20
Jahre Tierversuchsgegner Pulheim e.V. – MENSCHEN FÜR
TIERRECHTE - Eigentlich kein Grund zum Feiern,
denn das bedeutet 20 Jahre lang Kampf gegen Tierquälerei, Tiermissbrauch,
Tierausbeutung und Tiermord!
Dennoch
können wir voller Stolz auf die Jahre zurück
blicken, in denen wir Leid von Tieren entgegen
wirken, eindämmen und auch verhindern konnten.
- Dies ist der Grund
dafür, dass wir am 20.
Juni von 10:00 bis 18:00 Uhr eine Veranstaltung
im Abtei-Park in Pulheim-Brauweiler planen.
Prominente
Gäste, RednerInnen sowie der Rapper ALBINO
sind bereit, zum Gelingen unserer Veranstaltung
beizutragen. Nicht nur Mitglieder sind eingeladen
teilzunehmen und sich unterstützend - z.B.
mit einem Info-Stand, Spenden für die Tombola
etc. - einzubringen.
Wir
möchten auch vegetarische Kleinigkeiten -
z.B. Salate, Reibekuchen, Kaffee und Kuchen anbieten.
Bitte macht doch vegetarische Salate, die wir
verkaufen können.
Außerdem
planen wir ab ca. 16:00 Uhr eine Mischlings-Hunde-Schau. Voranmeldungen
nimmt entgegen Tierärztin Dr. Goldbeck in Pulheim.
- Helfer
für den 20. Juni melden sich bitte schon
jetzt bei Gerd Straeten (02234 - 81284), damit
wir alles planen können.
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Jahreshauptversammlung
am 6. März 2004
 Während
unserer Jahreshauptversammlung erschienen neben den Vorstandsmitgliedern
fünf Mitglieder und zwei Gäste.
Gerd Straeten trug den Tätigkeitsbericht
und Hartmut Kaschula den Kassenbericht des letzten
Geschäftsjahres vor. Kassenprüfer Erik
Klöckner bestätigte die ordentliche
Buchführung.
Rolf Borkenhagen beantragte die
Entlastung des Vorstands und stellte sich als
Wahlleiter zur Verfügung. Der Vorstand wurde
in seinem Amt bestätigt.
Der Ablauf der Tagesordnungspunkte
wurde permanent gestört. Das sehr aufwendige
und kostenträchtige Taubenprojekt in der
Stadt Frechen schien für das hiermit befasste
Ehepaar das einzig interessante und vorrangige
Thema zu sein. Mehr zum Taubenprojekt in der nächsten
Ausgabe unserer TIER-INFO. |
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Die
Katzen aus dem Abtei-Park

Bild
oben: Oschi, bezaubernder Schmuser, ewiges Spielkind,
lustiger Clown, Randalierer und Terrorist. Besucht
ab und zu auch Gönner und Freunde auf der
anderen Seite des Parks!
Mehr Fotos unserer "Patenkinder" aus
dem Abteipark finden Sie hier
- mit E-Card-Funktion. |
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Zuchtverbot
ist Ländersache
BVG:
Bundesgesetz gegen Kampfhunde teilweise verfassungswidrig
Das
seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz
des Bundes ist teilweise verfassungswidrig. Für
den Erlass eines Zuchtverbots für die vier
Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe
dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied
das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.
Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung
wurde für nichtig erklärt.
Einfuhrverbot
bestätigt
Dagegen
bestätigten die Richter das Einfuhrverbot
für Hunde dieser vier Rassen, weil es das
Leben und die Gesundheit der Menschen schütze
und damit "wichtigen Gemeinwohlbelangen"
diene. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde
dieser vier Rassen besonders gefährlich sind,
sei "vertretbar". Sie seien im Verhältnis
zu ihrem Bestand "überproportional häufig
an Beißvorfällen beteiligt" gewesen.
Zuchtverbot
ist Ländersache
Der
Erlass eines Zuchtverbots liege deshalb nicht
in der Zuständigkeit des Bundes, weil es
- anders als vom Gesetzgeber angeführt -
nicht dem Tierschutz, sondern dem Schutz des Menschen
vor Hunden dieser vier Rassen diene. Ein solches
Zuchtverbot falle in die Gesetzgebungskompetenz
der Länder, die für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständig seien.
Die Verfassungsbeschwerde von 52 Züchtern
und Hundehaltern war damit teilweise erfolgreich.
Entscheidungen
über Landesregelungen "in Kürze"
Gerichtspräsident
Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung
enthalte "wichtige Weichenstellungen und
Aussagen, die auch für die Beurteilung der
landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind".
Nach
Angaben des Verfassungsgerichts sind noch etwa
zehn Verfassungsbeschwerden anhängig, die
sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung
von Kampfhunden richten. Über sie soll "in
Kürze" entschieden werden. (AZ: 1 BvR
1778/01, Urteil vom 16. März 2004) (N24.de,
ddp)
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natürlich
ohne Fleisch!
Zuckerschotensalat
mit Löwenzahn und Grünkern
(für 4 Personen)
50 g Grünkernkörner
über Nacht einweichen. Dann mit etwas Salz
10 Minuten kochen, abgießen und auskühlen
lassen. 300 g Spargelköpfe (frisch in etwas
Wasser mit Salz, Zucker und Butter garen) aus
der Dose gut abtropfen lassen. 200 g Zuckerschoten
abfädeln, waschen und in kochendem Salzwasser
2 Minuten blanchieren, eiskalt abschrecken. 1
Bund Löwenzahn putzen, waschen und trocken
schleudern.
Alle Gemüsesorten auf vier
Teller verteilen, mit Grünkern und 50 g Walnusskernen
anordnen und mit einer Marinade aus 6 EL Öl,
1 TL Walnussöl, 1 TL Balsamico-Essig, 2 EL
Estragonessig, Prise Zucker, Salz, Pfeffer und
1 TL Senf beträufeln.
Grünkern mit Gemüse
(für 4 Personen)
200 g eingeweichten Grünkern
mit Salz kochen, abgießen. 1 kg Gemüse
nach Wahl putzen und zerkleinern. Alles zusammen
in 2-3 EL erhitztem Fett schmoren. Mit Sojasauce,
Pfeffer und Salz würzen.

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Die
religiöse Erfurcht vor dem,
was
unter uns ist,
umfasst natürlich auch die Tierwelt
und legt den Menschen die Pflicht auf,
die unter ihm entstehenden Geschöpfe
zu ehren und zu schonen.
Johann
Wolfgang von Goethe |
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sind
zwar herzig

...
aber wahre Tierfreunde lassen ihre Tiere
zeitgerecht kastrieren! |
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zum Thema: Lässt
die Schutzstation Wattenmeer verölte Seevögel
erschlagen? Infos z.B. bei Project
Blue Sea
Sehr
geehrte Frau Kremer,
wie
telefonisch besprochen, erhalten Sie nachfolgend
die schriftlichen Anmerkungen zu der Frage, ob
die Schutzstation Wattenmeer e.V. Aufgaben im
Sinne des § 3 Abs. 4 IFG-SH wahrnimmt.
Die
Schutzstation Wattenmeer e.V. steht einer Behörde
nach § 3 Abs. 1 IFG-SH nicht gleich. Nach
§ 3 Abs. 4 IFG-SH steht einer Behörde
im Sinne dieser Vorschrift eine natürliche
oder juristische Person gleich, soweit eine Behörde
sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen
Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen
wird.
Die
erste Alternative meint die Fälle des sog.
Verwaltungshelfers. Dieser unterstützt eine
Verwaltungsbehörde bei der Durchführung
bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber nicht
selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten
im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr.
Die zweite Alternative bezieht sich auf sog. Beliehene,
die mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter
Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind.
Sie
bleiben statusmäßig Privatrechtssubjekte,
können aber - funktionell - in begrenztem
Umfang hoheitlich handeln und sind insoweit in
die mittelbare Staatsverwaltung einbezogen. Die
Beleihung muss - als Übertragung von Hoheitsrechten
- durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
erfolgen.
Eine
Beleihung der Schutzstation Wattenmeer e.V. ist
jedoch nicht erfolgt. Insbesondere ist keine Übertragung
der Verwaltungsaufgaben des § 7 Abs. 2 Nr.
1 und 2 NPG geschehen, die nach § 7 Abs.
3 NPG i.V.m. LVwG grundsätzlich möglich
wäre. Eine solche Beleihung ist auch nicht
in der Anerkennung der Schutzstation Wattenmeer
e.V. als Naturschutzverband/verein gemäß
§ 51 LNatSchG/ § 60 BNatSchG zu sehen.
Hierin liegt keine Übertragung von hoheitlichen
Aufgaben.
Naturschutz
und Landschaftspflege sind öffentliche Aufgaben
nach Maßgabe des §§ 1 und 2 BNatSchG
und nach § 6 BNatSchG als solche von den
Behörden zu erfüllen. Zwar wurde das
objektivrechtliche Interesse durch die Vorschriften
über die Mitwirkung von Vereinen in begrenztem
Umfang subjektiviert. Jedoch werden die anerkannten
Verbände (nur) als "außen stehende
Anwälte der Natur" bezeichnet, mit der
Folge, dass sie nicht als Träger öffentlicher
Belange anerkannt werden.
Ein
anerkannter Verband ist zwar in bestimmten Fällen
zur Mitwirkung berechtigt, d.h. ihm ist in den
in § 60 Abs. 2 BNatSchG bestimmten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht
in die einschlägigen Sachverständigengutachten
zu geben. Dies sind jedoch keine hoheitlichen
Aufgaben, die den Verbänden übertragen
werden (und die sonst die Behörden wahrnehmen
würden).
Das
Ziel der Verbandsmitwirkung besteht insbesondere
in der Information der Behörden, im Beitrag
zur Bewertung betroffener Belange und damit zu
einem gerechten Interessenausgleich sowie in der
Disziplinierung als Folge der Beteiligungslast.
Die durch §§ 58 ff. BNatSchG/ §
51 LNatSchG eingeführte "Form der Öffentlichkeitsbeteiligung"
will letztlich ein gewisses Gegengewicht gegenüber
der Verwaltung herstellen und gerade nicht den
Verbänden hoheitliche Aufgaben übertragen.
Bei
den anerkannten Verbänden handelt es sich
auch nicht um Verwaltungshelfer, da sie durch
ihre Mitwirkung an Verwaltungsverfahren nicht
im Auftrag und nach Weisung einer Behörde
tätig werden, sondern vielmehr ein eigenes,
ihnen verliehenes Recht wahrnehmen.
Aus
diesen Gründen kann gegen die Schutzstation
Wattenmeer e.V. kein Informationsanspruch nach
dem IFG S-H geltend gemacht werden.
Viele
Grüße Dr. Antje Näckel
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Landwirtschaft des Landes Schleswig Holstein
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel, Tel.: 0431-988-7051,
Fax.: 0431-988-7027
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Ostermarsch - Diese entzückenden
Bilder wurden uns von Thomas Wachter zugesandt.
Vielen Dank dafür.
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- Linktipp -
IfT
- Internetzwerk für Tiere |
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